(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Juristische Person – Ergänzung notwendig – notfalls per Verfassungsnotstand
594 v. Chr. Solons – anerkannter politischer Vordenker – Reformen in Athen
Als Schiedsmann “BürgerRechtsGemeinschaft” setzte Solon u.a. die Abschaffung der Schuldnerknechtschaft, eine Währungsreform, Änderung des Erbrechts, Änderung des Familienrechts durch. Diese Regeln/Normen führten zur Stärkung des Gemeinschaftswesens.
Anmerkung:
Nur eine allgemein respektierte natürliche Person ist dazu fähig.