(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3. Juristische Person – Ergänzung notwendig – notfalls per Verfassungsnotstand

594 v. Chr. Solons – anerkannter politischer Vordenker – Reformen in Athen

Als Schiedsmann “BürgerRechtsGemeinschaft” setzte Solon u.a. die Abschaffung der Schuldnerknechtschaft, eine Währungsreform, Änderung des Erbrechts, Änderung des Familienrechts durch. Diese Regeln/Normen führten zur Stärkung des Gemeinschaftswesens.

Anmerkung:

Nur eine allgemein respektierte natürliche Person ist dazu fähig.

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