wählbar – § 15 Bundeswahlgesetz
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar...
Tu nichts, und alles ist getan
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar...