Er hat ferner das Volk als einen   „Souverän“ erkannt: jedoch ist es ein ewig unmündiger Souverän, welcher daher unter bleibender Vormundschaft stehen muss und nie seine Rechte selbst verwalten kann, ohne grenzenlose Gefahren herbeizuführen; zumal er, wie alle Unmündigen, gar leicht das Spiel  hinterlistiger  Gauner wird, welche deshalb Demagogen heißen.

In der Rechtslehre von Carl Schnitt(1928) wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Diesen Grundsatz nutzte Schmitt zur Rechtfertigung der Diktatur, wobei er zwei Formen unterschied:

  • Die kommissarische Diktatur, wie sie etwa die Römische Republik kannte. Der römische Diktator agierte außerhalb der Verfassung, um eben diese Verfassung zu schützen und möglichst bald wiedereinzusetzen.
  • Die souveräne Diktatur, die die bestehende Ordnung beseitigen und eine neue durchsetzen bzw. diese erst herstellen will. Somit billigt Schmitt dem souveränen Diktator schrankenlose Handlungsfreiheit zu, die dem Pouvoir constituant diktiert und von ihm gleichzeitig legitimiert wird.

In der Republik gibt es keine allgemeingültige Definition des Souveräns. Zwar ist im Grundsatz das Volk Träger der Souveränität (→ Volkssouveränität), doch hat es je nach Verfassung die Staatsgewalt mehr oder weniger an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert (→ Verfassungsstaat).

In der Schweiz  wird im allgemeinen (aber nicht juristischen) Sprachgebrauch das stimm- und wahlberechtigte Volk, die Gemeinschaft der Stimmberechtigten , als der Souverän bezeichnet; die Stimmberechtigten sind es auch in der Tat, „unmittelbar, direkt“ (→ Direkte Demokratie der Schweiz). So heißt es beispielsweise in der Berichterstattung über Volksentscheide in Abstimmungen oft: „der Souverän hat entschieden“.

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